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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Besucher
Stromwerk | Kulturarena Kraftwerk Mitte (Kraftwerk Mitte 28, 01067 Dresden)

Mit dem Erwerb der Eintrittskarte bzw. dem Besuch einer Veranstaltung akzeptiert der Besucher bzw. Eintrittskarteninhaber die nachfolgenden Vertragsbedingungen des Veranstalters:

Nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen („AGB“) des Konzertveranstalters HMG Events GmbH & Co. KG. (nachfolgend VA genannt) gelten im Verhältnis zum Kunde Veranstaltungsbesucher (nachfolgend Kunde genannt). Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen von Kunde werden nicht anerkannt, es sei denn, VA stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Die AGB von VA gelten auch dann, wenn VA in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen Leistungen vorbehaltlos erbringt.

Für die Abwicklung des Online-Verkaufs von Eintrittskarten (Tickets) gelten ausschließlich die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Online Anbieters wie bspw. der CTS Eventim AG & Co. KGaA.

Allgemeine Geschäftsbedingungen:
§1 Jugendliche unter 16 Jahren haben nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten Zutritt oder mit einer schriftlichen Einverständniserklärung eines Erziehungsberechtigten. Die Einverständniserklärung ist beim Einlass unaufgefordert vorzulegen und muss vollständig ausgefüllt sowie unterschrieben sein. Der Betreiber behält sich vor, den Zutritt ohne Vorlage einer entsprechenden Einverständniserklärung zu verweigern. Jugendliche unter 18 Jahren dürfen sich nur bis 24.00 Uhr im Haus aufhalten. Es besteht Legitimationspflicht. Als Identitätsnachweis gelten Personalausweis, Reisepass und Aufenthaltstitel (mit gestatteter Erwerbstätigkeit).

§2 Mit dem Erwerb der Eintrittskarte erkennt Kunde die allgemeinen Geschäftsbedingungen von VA sowie die Hausordnung der Veranstaltungsstätte an. Der Einlass zur Veranstaltung erfolgt nur mit gültiger Eintrittskarte. Ein Weiterverkauf der erworbenen Eintrittskarte ist grundsätzlich untersagt. Die Eintrittskarte wird bei Betreten des Veranstaltungsgeländes / der Veranstaltungsstätte durch das Personal des VA entwertet. Beim Verlassen des Veranstaltungsgeländes / der Veranstaltungsstätte verliert die Karte ihre Gültigkeit. Ein erneuter Einlass mit entwerteter Karte ist nicht mehr möglich. Aufgrund von großem Andrang kann es zu Zeitverzögerungen beim Einlass kommen. VA behält sich das Recht vor, Kunde aus wichtigem Grunde den Einlass zu verwehren. In diesem Falle hat Kunde nur das Recht auf Erstattung des Nennwertes der Eintrittskarte, es sei denn, dass die Verweigerung des Einlasses aus wichtigem Grunde in der Person von Kunde begründet ist. Ein darüberhinausgehender Schadensersatzanspruch ist ausgeschlossen.

§3 Sofern eine Veranstaltung abgesagt wird, besteht nur ein Anspruch auf Erstattung des Nennwertes (keine Erstattung von Vorverkaufs- und/oder sonstige Gebühren, keine Erstattung von Versandkosten) der Eintrittskarte. Ein darüberhinausgehender Schadensersatzanspruch besteht nicht; ausdrücklich auch nicht auf Fahrt- und eventuelle Übernachtungskosten von Kunde. Die Rückgabe der gekauften Eintrittskarte ist nur innerhalb 14 Tage und nur bei der Vorverkaufsstelle möglich, bei der die Eintrittskarte gekauft wurde. Freiluftveranstaltungen finden bei jeder Witterung statt, solange VA die Umstände des Wetters verantworten kann. Sollten durch die Witterungsumstände Gefahr für Körper und Gesundheit bestehen, wird die Veranstaltung sofort abgebrochen. In diesem Falle sowie bei Abbruch der Veranstaltung aus sonstigen Gründen höherer Gewalt, aufgrund behördlicher Anordnung oder gerichtlicher Entscheidung, besteht kein Rückvergütungs- oder Schadensersatzanspruch durch Kunde (auch nicht auf Fahrt- und/oder Übernachtungskosten und Kosten, welchem Kunde mit der Absage der Veranstaltung entstehen), es sei denn, VA kann Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden.

§4 Dem Kunde ist bewusst, dass Musikveranstaltungen eine Umgebung mit hohem Schallpegel darstellen. VA trifft die notwendige Vorsorge, um dauerhafte Hör- oder Gesundheitsschäden zu unterbinden. Gleichwohl wird Kunde zum Schutz vor etwaigen Hör- oder Gesundheitsschäden dringend empfohlen, Gehörschutz (Ohrstöpsel) zu benutzen. Diese gibt es an der Tages-/Abendkasse zum Selbstkostenpreis käuflich zu erwerben. Der Besuch der Veranstaltung erfolgt daher auf eigene Gefahr. Eine Haftung des VA für auftretende Hör- oder Gesundheitsschäden aufgrund mangelnder Vorsorge ist somit ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche gegenüber VA aufgrund Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen. Diese Regelung gilt nicht für Schäden aufgrund Verletzung des Körpers, Lebens, Gesundheit (außer Nr. 3.2.) oder aufgrund der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wobei hierbei der Schadensersatzanspruch auf den Ersatz desvorhersehbaren, typischen Schadens beschränkt wird. Weitergehende Haftungen sind ausgeschlossen.

§5 Das Mitbringen von Speisen & Getränken jeglicher Art, Tonbandgeräten, Aufklebern, Film- und Videokameras, sperrigen Gegenständen, Kühltaschen, pyrotechnischen Gegenständen, Fackeln, Wunderkerzen, Waffen und ähnlich gefährlichen Gegenständen ist untersagt. Das Mitbringen von Tieren ist nicht gestattet. Bei Zuwiderhandlungen kann auf Anordnung des Veranstalters eine Verweisung vom Veranstaltungsort erfolgen. Der Veranstalter übernimmt für die Verwahrung von am Einlass abzugebenden Gegenständen, sofern ein entsprechender Vertrag hierüber abgeschlossen werden sollte, keinerlei Haftung. Vom Verbot der Mitnahme von Getränken in Satz 1 ausgenommen sind Besucher mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen wie z.B. Diabetiker. Diese Besucher sind gegen Vorlage geeigneter medizinischer Nachweise befugt, alkoholfreie Getränke in Softpacks mit einem Volumen bis zu 0,5 Liter mit sich zu führen.

§6 Beim Einlass findet eine Sicherheitskontrolle statt. Der Ordnungsdienst ist angewiesen, eine Leibesvisitation vorzunehmen. Kunde erklärt sich mit Kartenerwerb damit einverstanden. Bei Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften oder diese Regelungen kann ein Verweis vom Veranstaltungsgelände erfolgen. In diesem Fall ist eine Rückvergütung und Schadensersatz ausgeschlossen, soweit dem VA nicht selbst grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last gelegt werden kann.

§7 Fotografieren, Ton- und Videoaufnahmen sowie Mitschnitte jeglicher Art sind grundsätzlich nicht gestattet und die Veröffentlichung solcher Aufnahmen wird strafrechtlich verfolgt. Für Vertreter von Presse, Funk und TV bestehen Ausnahmen, wenn Sie eine schriftliche Genehmigung von VA und/oder Künstlers vorweisen können.

§8 VA behält sich das Recht vor, die Veranstaltung örtlich und/oder terminlich zu verlegen, soweit dies für Kunde zumutbar ist und rechtzeitig bekannt gemacht wird. Ebenso behält VA sich das Recht vor, das Vorprogramm zu ändern. Hieraus können seitens Kunde keine Ansprüche jedweder Art abgeleitet werden. Absagen oder Änderungen werden durch VA so früh wie möglich bekannt gegeben. VA ist jedoch nicht verpflichtet Kunde über kurzfristige Änderungen (bspw. Krankheit des Künstlers) direkt bzw. persönlich zu informieren. Es wird empfohlen, sich – insbesondere bei längerer Anreise – nochmals bei VA unter 0351-4848 799 und/oder www.hmgconcerts.de zu informieren.

§9 VA haftet nicht für verloren gegangene oder gestohlene Sachen.

§10 Jede gewerbsmäßige Handlung seitens Kunde ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von VA untersagt.

§11 Auf dem gesamten Veranstaltungsgelände bzw. in der gesamten Veranstaltungsstätte wird das Hausrecht von VA bzw. von durch beauftragte Dritte ausgeübt.

§12 Das so genannte Stage Diving, Crowd Surfing, Pogen, das Klettern auf die Bühne, auf Traversen oder ähnliches ist grundsätzlich untersagt. Das Übersteigen der Absperrung vor der Bühne und/oder im Zuschauerbereich ist untersagt, es sei denn das Sicherheitspersonal von VA gibt hierfür entsprechende Anweisungen.

§13 Mit dem Betreten des Veranstaltungsgeländes bzw. der Veranstaltungsstätte willigt Kunde unwiderruflich in die unentgeltliche Verwendung seines Bildnisses und seiner Stimme für Fotografien, Live-Übertragungen, Sendungen und/oder Aufzeichnungen von Bild und/oder Ton, die VA oder dessen Beauftragten in Zusammenhang mit der Veranstaltung erstellt werden, sowie deren anschließenden Verwertung in allen gegenwärtigen und zukünftigen Medien (wie insbesondere in Form von Ton- und Bildträgern sowie der digitalen Verbreitung, z.B. über das Internet), ein.

§14 Garderobenbedingungen

a) Vertragsverhältnis: Mit der entgeltlichen Annahme von Garderobenstücken kommt zwischen dem Besucher und dem STROMWERK DRESDEN ein Verwahrungsvertrag zustande.

b) Haftung dem Grunde nach: Das STROMWERK DRESDEN haftet für den Verlust oder die Beschädigung von Garderobenstücken nur bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz gelten die gesetzlichen Haftungsregelungen.

c) Haftungsbegrenzung der Höhe nach: Die Haftung des STROMWERK DRESDEN ist – soweit gesetzlich zulässig – der Höhe nach auf maximal 150,00 € pro Garderobenstück begrenzt.

d) Ausschluss für Wertgegenstände: Für Geld, Schmuck, Schlüssel, Mobiltelefone, elektronische Geräte sowie sonstige Wertgegenstände, die sich in den Taschen der Garderobenstücke befinden, wird keine Haftung übernommen.

e) Abholung der Garderobe: Die Herausgabe der Garderobe erfolgt ausschließlich gegen Vorlage der Garderobenmarke. Bei Verlust der Garderobenmarke erfolgt die Herausgabe nur nach eindeutiger Identifizierung und ohne Anerkennung einer Haftung.

§15 Im Falle von Rechtsstreitigkeiten wird als Gerichtsstand Dresden festgelegt.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Einmietungen & Fremdveranstalter
Stromwerk | Kulturarena Kraftwerk Mitte (Kraftwerk Mitte 28, 01067 Dresden)

§ 1 Mieträume
a. Bezeichnung der Mieträume: Es wird das Stromwerk (Kraftwerk Mitte 28, 01067 Dresden) mit den Bereichen Foyer, Saal, Seitenloge, Backstage, Garderobe & WC vermietet.

b. Gegenstand, Inhalt und Zweck des Mietvertrages: Der Mietvertrag gilt ausschließlich für die Bereitstellung der unter §1 a. genannten Räumlichkeiten. Die Bereitstellung zusätzlicher Bereiche (Lounge, Balkon) ist gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

Kein Schutz vor Konkurrenz: Der Vermieter gewährt dem Mieter keinen Schutz vor Konkurrenz. Der Vermieter haftet insbesondere nicht dafür, dass ganz oder teilweise Wettbewerbsüberschneidungen mit dem Gewerbe/der Veranstaltung eines anderen Mieters derzeit bestehen oder in Zukunft entstehen werden.

Übergabe: Bei Übergabe der Mietsache ist ein Übergabeprotokoll zu fertigen. Dieses Übergabeprotokoll wird wesentlicher Bestandteil des Mietvertrages. Etwaige Schäden sind vor Veranstaltungsbeginn durch den Mieter anzuzeigen und schriftlich festzuhalten.

§ 2 Mietzeit und außerordentliches Kündigungsrecht
a. Mietzeit
Die Mieträume stehen dafür grundsätzlich 10 Stunden zur Verfügung. Zusätzlich benötigte Auf- oder Abbauzeiten können vereinbart werden. Auf- und Abbau der Ausstattungsgegenstände ist nur in dieser Zeit gestattet. Gibt der Mieter zum vereinbarten Rückgabetermin die Mieträume nicht ordnungsgemäß zurück, so gerät er in Verzug. Im Verzugsfall hat der Vermieter das Recht, auf Kosten des Mieters die notwendigen Räumungsarbeiten vornehmen zu lassen und eingebrachte Gegenstände bei Dritten einzulagern. Außerdem sind etwaige durch eine nicht rechtzeitige Räumung verursachte Kosten und Mietausfallschäden vom Mieter zu erstatten.

b. Außerordentliche Kündigung
Der Vermieter kann das Mietverhältnis fristlos kündigen, wenn über das Vermögen des Mieters ein Insolvenzverfahren nach der Insolvenzordnung eröffnet wird, die Eröffnung des Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder der Mieter selbst einen Antrag zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat. Der Vermieter kann das Mietverhältnis zudem fristlos kündigen, wenn durch die beabsichtigte Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu befürchten ist oder die Veranstaltung gegen geltende Gesetze verstößt, die nach §5 erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse nicht vorliegen und/oder der Mieter seine Verpflichtungen in einem solchen Maße verletzt, dass dem Vermieter die Fortsetzung des Vertrages nicht zugemutet werden kann. Im Falle der außerordentlichen Kündigung hat der Mieter dem Vermieter den diesem adäquat kausal entstandenen Schaden zu ersetzen. Es bleiben andere, weitergehende Rechte bzw. Ansprüche unberührt

c. Veranstaltungsstornierung
Wird die Veranstaltung aus Gründen, die der Mieter zu vertreten hat, nicht durchgeführt, behält der Vermieter die Vergütungsansprüche für Miete, aller Nebenkosten und sonstige angebotenen Lieferungen und Leistungen. Der Vermieter behält sich ein inhaltliches Veto vor, insbesondere bei sexistischen, rassistischen und ähnlichen diskriminierenden Inhalten.

d. Rücktritt des Mieters
Führt der Mieter aus einem vom Vermieter nicht zu vertretenden Grund die Veranstaltung nicht zu dem vertraglich vereinbarten Veranstaltungstermin durch oder tritt er vom Mietvertrag zurück oder kündigt ihn, ohne dass ihm hierzu ein individuell vereinbartes oder zwingendes gesetzliches Recht zusteht, so ist er zur Zahlung einer Ausfallentschädigung verpflichtet. Diese beträgt bei Anzeige des Ausfalles:

• 50 % falls die Veranstaltung länger als 90 Tage vor ihrem Beginn abgesagt wird,
• 75 % falls die Veranstaltung länger als 30 Tage, jedoch nicht länger als 90 Tage vor ihrem Beginn abgesagt wird,
• 100 % falls die Veranstaltung innerhalb der letzten 30 Tage vor ihrem Beginn abgesagt wird,

des vereinbarten Nutzungsentgeltes einschließlich des Entgeltes für erbrachte Zusatzleistungen, sofern der Vermieter nicht im Einzelfall die Entstehung eines höheren Ausfallschadens nachweist.

Sollte die betreffende Veranstaltung innerhalb eines Jahres nach ihrer Absage dennoch stattfinden, werden die Stornierungskosten auf die Entgelte des neuen Vertrages angerechnet. Für das Zustandekommen eines Ausweichtermins wird der Mieter als Sicherheit das vereinbarte einschließlich des Entgeltes für Zusatzleistungen in Höhe von 50 % zahlen. Dem Vermieter bleibt es jedoch in jedem Falle vorbehalten, einen weitergehenden Schaden gegenüber dem Mieter geltend zu machen. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass der Gesellschaft kein Schaden oder wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.

Abweichend von Abs. 1 trägt jeder Vertragspartner für den Fall, dass die vertraglich vereinbarte Veranstaltung aufgrund einer nicht voraussehbaren höheren Gewalt nicht stattfinden kann, die ihm bis dahin entstandenen Kosten selbst. Vertraglich erstattungspflichtige Kosten, mit denen der Vermieter für den Mieter in Vorleistung getreten ist, sind dem Vermieter jedoch zu ersetzen.

e. Absage der Veranstaltung durch den Vermieter
Der Vermieter ist berechtigt, die vertraglich vereinbarte Überlassung der Mieträume, Flächen, technischen Einrichtungen oder sonstigen Leistungen aus wichtigem Grund ganz oder teilweise abzusagen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Durchführung der Veranstaltung aus Gründen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, unmöglich, unzumutbar oder mit unverhältnismäßigen Risiken verbunden ist. Hierzu zählen insbesondere Fälle höherer Gewalt, behördliche Anordnungen oder Auflagen, Sicherheitsbedenken, Schäden an der Mietsache, technische Störungen, der Ausfall wesentlicher Versorgungsleistungen oder sonstige unvorhersehbare Ereignisse.

Im Falle einer Absage durch den Vermieter werden bereits geleistete Zahlungen des Veranstalters erstattet, soweit keine Leistungen erbracht wurden oder Kosten entstanden sind. Bereits erbrachte Leistungen sowie nachweislich entstandene Aufwendungen des Vermieters können vom Erstattungsbetrag in Abzug gebracht werden. Weitergehende Ansprüche des Veranstalters, insbesondere Schadensersatzansprüche wegen vergeblicher Aufwendungen, entgangenem Gewinn, Reise- oder Übernachtungskosten, sind ausgeschlossen, sofern kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Vermieters vorliegt. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.

Der Vermieter wird den Veranstalter unverzüglich über die Absage informieren und ist berechtigt, nach Möglichkeit einen Ersatztermin oder eine gleichwertige Ersatzleistung anzubieten.

§3 Einhaltung gesetzlicher Vorschriften durch den Veranstalter
Der im Vertrag angegebene Mieter ist für die in den gemieteten Räumlichkeiten durchzuführende Veranstaltung gleichzeitig der Veranstalter. Er hat alle einschlägigen gewerberechtlichen, ordnungspolizeilichen und feuerpolizeilichen Vorschriften, das Versammlungsgesetz sowie das Gesetz über Sonn- und Feiertage in eigener Verantwortung einzuhalten. Er erkennt die Bestimmungen zum Schutz der Jugend und der Nichtraucher an und übernimmt die Haftung für deren Einhaltung. Der Mieter hat bei der Veranstaltung die zulässigen Immissionsschutzrichtwerte und die jeweils bestehende städtische Verordnung zum Schutz von Lärmbelästigung einzuhalten.

Sofern für die vereinbarte Veranstaltung eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, hat der Mieter diese dem Vermieter auf Verlangen rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn nachzuweisen. Der Vermieter übernimmt keine Haftung dafür, dass behördliche Genehmigungen für die vorgesehene Veranstaltung erteilt werden. Für Ersatzansprüche wegen Fehlens von behördlichen oder anderen Genehmigungen und die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften hat ausschließlich der Mieter einzustehen, auch für den Fall, dass der Vermieter im Auftrag des Mieters (z.B. beim Catering) tätig wird. Insofern stellt der Mieter den Vermieter von eventuellen Ansprüchen Dritter ausdrücklich frei. Zur Kenntlichmachung der Tatsache, dass lediglich zwischen dem Veranstaltungsbesucher und dem Mieter ein Rechtsverhältnis besteht, ist auf allen Drucksachen, Plakaten, Eintrittskarten etc. der Mieter als Veranstalter anzugeben.

§4 Haftung
a. Verantwortungsbereich des Vermieters
Die Mietsache wird dem Mieter in dem vom Mieter bekannten und von ihm als vertragsmäßig akzeptierten Zustand übergeben und vom Vermieter in funktionsfähigem Zustand erhalten, soweit die Verantwortlichkeiten nicht auf den Mieter übertragen werden. Gewährleistungsansprüche des Mieters wegen vom Mieter nicht bekannter, bei Übergabe nicht gerügter, aber erkennbarer Mängel sind ausgeschlossen, wenn sie vom Mieter nicht vor Beginn der Veranstaltung schriftlich gerügt werden. Für Beleuchtungsmittel innerhalb der Mieträume wird eine Gewährleistung nicht übernommen. Minderung der Miete und Schadensersatzansprüche des Mieters wegen vom Vermieter nicht zu vertretender Immissionen oder Störungen der Zugänge des Gebäudes oder wegen Baumaßnahmen Dritter außerhalb des Gebäudes sind ausgeschlossen. Geringfügige Mängel, die die Nutzung der Mietsache durch den Mieter nur unwesentlich beeinträchtigen, rechtfertigen keine Minderung der Miete. Schadensersatz- oder Minderungsansprüche gegen den Vermieter wegen Mängeln der Mietsache und ihrer Folgen bzw. wegen Störungen im Betrieb des Gebäudes und seiner technischen Einrichtungen oder wegen störender Maßnahmen anderer Mieter stehen dem Mieter nur dann zu, wenn der Vermieter den Mangel bzw. die Störung aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten hat oder der Vermieter mit der Mängelbeseitigung in Verzug geraten ist. Bei Zerstörung des Gebäudes besteht keine Wiederaufbaupflicht des Vermieters. Wenn sich der Vermiete entschließt, die Mietsache nicht wiederaufzubauen, steht beiden Parteien ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Der Mieter und sämtliche Teilnehmer der Veranstaltung unterliegen während der Veranstaltung dem Hausrecht des Vermieters. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass den Anforderungen des Vermieters oder seinen Erfüllungsgehilfen Folge geleistet wird.

b. Verantwortungsbereich des Mieters
Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache und die zur gemeinschaftlichen Benutzung dienenden Einrichtungen pfleglich zu behandeln, insbesondere die Mieträume zu lüften, ausreichend zu beheizen und von Ungeziefer freizuhalten. Der Mieter verzichtet insoweit auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Vermieter für Schäden, die am Mietobjekt und den dort befindlichen, im Eigentum des Mieters stehenden Gegenständen aller Art eintreten. Der Mieter haftet grundsätzlich für jede schuldhafte Beschädigung innerhalb der Mieträume, auch wenn die Beschädigung von seinen Angehörigen, Angestellten, Mitarbeitern, Untermietern, Kunden, Lieferanten oder Handwerkern verursacht wurde und zu vertreten ist. Die Beweislast für fehlende Verursachung bzw. fehlendes Verschulden obliegt dem Mieter. Auch etwaige Beschädigungen oder Verunreinigungen an Grundstück und Gebäude außerhalb des Mietgegenstandes, die von dem Mieter, seinen Angehörigen, Angestellten, Mitarbeitern, Untermietern, Kunden, Lieferanten oder Handwerkern verursacht und zu vertreten sind, hat der Mieter unaufgefordert unverzüglich zu beseitigen.

Der Mieter haftet auch für Schäden, die von Besuchern oder Gegnern der von dem Mieter organisierten Veranstaltung verursacht werden, sofern der Mieter schuldhaft hierzu beigetragen hat oder er zumindest entsprechende Schäden vorhersehen konnte und zumutbare Schutzmaßnahmen schuldhaft unterlassen hat. Der Mieter haftet insbesondere auch für Schäden, die von ihm bzw. den in Satz 1 bezeichneten Personen durch fahrlässigen Umgang mit eingebrachten Einrichtungen oder technischen Ausstattungen verursacht werden. Soweit der Schaden im alleinigen
Verantwortungsbereich des Mieters entstanden ist, obliegt es ihm, fehlendes Verschulden nachzuweisen. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass die baubehördlich zugelassene Personenzahl in den angemieteten Räumen nicht überschritten wird. Bei Überschreitung haftet er für alle daraus entstehenden Schäden.

Der Mieter haftet dafür, dass keine Rechte Dritter durch die Veranstaltung verletzt werden. Der Mieter hat den Vermieter von allen Schadenersatzansprüchen, die von Besuchern der Veranstaltung, von mit der Vorbereitung, der Durchführung und Abwicklung der Veranstaltung beauftragten Personen oder von sonstigen Dritten im Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden, freizustellen. Die Freistellungsverpflichtung bezieht sich auf alle Aufwendungen, die dem Vermieter oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch den Dritten möglicherweise erwachsen. Dies gilt nicht, soweit Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch den Vermieter, seinen gesetzlichen Vertreter oder seinen Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht worden sind oder für andere Schäden, die vom Vermieter, seinem gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt werden. Vom Mieter eingebrachte Gegenstände des Mieters, seiner Mitarbeiter und Zulieferer sind von diesem in den zugewiesenen Räumen zu lagern. Für Wertsachen, Bargeld, Garderobe und andere Gegenstände, welche von dem Mieter, seinen Mitarbeitern, seinen Beauftragten, etwaigen Untermietern, sonstigen Dritten oder von Besuchern mitgebracht werden, wird von dem Vermieter keine Haftung übernommen. Die Bewachung von eingebrachten Mietgegenständen und/oder Equipment während des gesamten Mietzeitraumes ist vom Mieter zu leisten.

Der Mieter hat Sorge zu tragen, dass die Verkehrssicherungspflichten im Mietobjekt eingehalten werden. Insbesondere hat er dafür Sorge zu tragen, dass Fluchtwege und Fluchttüren während der Veranstaltung jederzeit entsprechend ihrer Bestimmung zu nutzen sind. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass der Besucher- und Zuliefererverkehr der Veranstaltung ohne größere Geräuschemissionen stattfindet. Für den Fall einer An- und Abfahrt durch Busse, Shuttles oder ähnlichem verpflichtet sich der Mieter, dafür zu sorgen, dass die betreffenden Fahrzeuge für die Dauer des Aufenthaltes in unmittelbarer Nähe der Mietflächen den Motor abstellen. Jeder in den Mieträumen entstehende Schaden ist vom Mieter, soweit er nicht selbst zu dessen Beseitigung verpflichtet ist, unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen. Für einen durch nicht rechtzeitige Anzeige verursachten weiteren Schaden haftet der Mieter.

§ 5 Bauliche Veränderungen durch den Vermieter
Der Vermieter darf Ausbesserungen, Verbesserungen, Modernisierungen und sonstige bauliche Veränderungen, die zur Erhaltung, zur Unterhaltung oder zum Ausbau des Gebäudes oder der Mieträume oder zur Abwendung drohender Gefahren oder zur Beseitigung von Schäden notwendig oder zweckmäßig sind, auch ohne Zustimmung des Mieters ausführen. Wenn Mieträume betroffen sind, muss der Mieter diese zugänglich halten. Der Mieter darf die Ausführung der Arbeiten nicht behindern oder verzögern.

Der Vermieter darf bei solchen Maßnahmen die betrieblichen Belange des Mieters nicht übermäßig beeinträchtigen. Wegen solcher Maßnahmen stehen dem Mieter etwaige Mietminderungsansprüche nur insofern zu, als die Maßnahmen mit einer länger als eine Woche anhaltenden Beeinträchtigung des Betriebes des Mieters verbunden sind. Vertragliche Schadensersatzansprüche des Mieters sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Vermieters bzw. dessen Erfüllungsgehilfen. Etwaige deliktische Ansprüche des Mieters bleiben unberührt.

§ 6 Bauliche Veränderungen durch den Mieter
Für bauliche Veränderungen innerhalb der Mieträume und die Installation von für die Veranstaltung des Mieters erforderlichen Zusatzeinrichtungen ist die schriftliche Zustimmung des Vermieters erforderlich. Soweit nichts anderes vereinbart wird, trägt der Mieter die dadurch entstehenden Kosten. Alle Zustimmungserklärungen des Vermieters werden, auch wenn dies nicht ausdrücklich erklärt wurde, vorbehaltlich einer etwa erforderlichen behördlichen Genehmigung erteilt, deren Beschaffung allein dem Mieter auf seine Kosten obliegt. Der Mieter haftet für die Erfüllung aller gesetzlichen und sonstigen behördlichen Bestimmungen und Auflagen, die mit den von ihm beabsichtigten bzw. durchgeführten Maßnahmen in Zusammenhang stehen. Der Mieter stellt den Vermieter von allen hierdurch etwa entstehenden Kosten und sonstigen Verpflichtungen und Haftungen gegenüber Dritten frei und ist verpflichtet, dem Vermieter aus solchen Maßnahmen erwachsende Nachteile auszugleichen.

Vor der Durchführung von Maßnahmen hat der Mieter dem Vermieter nachzuweisen, dass die hierfür erforderliche behördliche Genehmigung rechtskräftig erteilt oder dass eine behördliche Genehmigung nicht erforderlich ist. Für alle Schäden, die auf vom Mieter veranlasste, bauliche Veränderungen und Einbauten und deren Gebrauch zurückzuführen sind,
haftet der Mieter

§ 7 Werbung & Layout
Nicht mit vermietet sind die Fassadenflächen des Hauses einschließlich denjenigen der Mieträume sowie die Wandflächen im Hause außerhalb der Mieträume. Diese Flächen dürfen daher für Werbezwecke oder zur Anbringung von Aufschriften, Schildern, Leuchtbuchstaben, Automaten, Markisen und Schaukästen nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters genutzt werden. Eine ohne Genehmigung des Vermieters angebrachte Werbung bzw. eine Änderung oder Ergänzung muss der Mieter auf Ersuchen des Vermieters wieder beseitigen. Das Layout ist vorab vom Vermieter schriftlich freizugeben. Die Einbindung des Location- Logos in etwaige Werbemittel ist zwingend erforderlich.

§ 8 Versicherung
Der Mieter hat für die Risiken seiner Veranstaltung eine Haftpflichtversicherung und Sachversicherung abzuschließen. Diese haben das typische Schadenrisiko zu erfassen. Der Abschluss der Versicherungen ist dem Vermieter unaufgefordert bis spätestens 48 Stunden vor Beginn der Veranstaltung nachzuweisen und für die gesamte Mietzeit aufrecht zu erhalten.

§ 9 Security / Absicherung der Veranstaltung
Der Mieter ist für die sichere und ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung verantwortlich. Die Veranstaltung bedarf eines Einlass- und Ordnungsdienstes. Die Kosten werden vom Mieter getragen. Für den Sicherheitsdienst besteht ein Dienstleistungsvertrag. Bis spätestens 7 Tage vor Veranstaltung hat der Mieter seinen Bedarf mit der Sicherheitsfirma des Hauses abzustimmen. Die Grundlage bildet die sächsische Versammlungsstättenverordnung.

§ 10 Bewirtung & Garderobe
Die gastronomische Versorgung und die Betreibung der Besuchergarderobe erfolgen ausschließlich durch den Vermieter, der den Mieter diesbezüglich vollumfänglich von der Haftung freistellt. Die Einnahmen aus der gastronomischen Versorgung und der Garderobe verbleiben beim Vermieter.

§ 11 Einlass
Der Einlass obliegt vollumfänglich dem Mieter. Dies umfasst das Personal, Wechselgeld, Stempel und Kassen. Der Mieter stellt den Vermieter diesbezüglich vollumfänglich von der Haftung frei. Die Einnahmen aus Eintrittsgeldern verbleiben beim Mieter. Dem Vermieter stehen 10 Dienstkarten zu. Der Ticketverkauf verläuft ebenso über den Mieter. Der Vermieter betreibt auf seiner Website einen eigenen Ticketshop, über den der Mieter Kontingente zum Verkauf anbieten kann.

§ 12 Beendigung des Mietverhältnisses
Die Mietsache ist nach Beendigung des Mietverhältnisses mit allem dem Vermieter gehörenden Zubehör zu übergeben. Bauliche Veränderungen und Einrichtungen, mit denen der Mieter die Mieträume ausgestattet hat, muss er beim Auszug beseitigen und die Mieträume in den Zustand bei Vertragsbeginn zurückversetzen. In Absprache mit dem Vermieter können in Ausnahmefällen hiervon abweichende Regelungen getroffen werden.

Die Rückgabe der Mieträumlichkeiten hat bis 09:00 Uhr am Folgetag zu erfolgen. Der Außenbereich, insbesondere die Zu- und Abgänge zum Mietobjekt sind zu räumen und in den Zustand bei Übergabe zurückzuversetzen. Die Entsorgung der Müllcontainer erfolgt durch den Vermieter. Die dafür anfallenden Kosten trägt der Vermieter entsprechend der Vereinbarung in § 3 dieses Mietvertrages.

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